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Für die meisten Menschen ist
ein regelmäßiges Einkommen aus einer
beruflichen Tätigkeit wesentlich, um den
Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Bei
Berufsunfähigkeit fällt das Gehalt weg – und
das führt in der Regel zu drastischen
Veränderungen des Alltags.
Die Berufsfähigkeit ist also
der Garant für die Möglichkeit, Einkommen im
erlernten oder ausgeübten Beruf zu erzielen.
Fehlen diese regelmäßigen Einnahmen
plötzlich, muss auf vorhandene finanzielle
Rücklagen zurückgegriffen werden. Damit kann
die Lage meist nur vorübergehend überbrückt
werden, zumal sich aus der Situation heraus
oft Mehrausgaben – beispielsweise für
medizinische Versorgung oder Betreuung –
ergeben. Gerade junge Menschen verfügen
häufig nur über geringe oder gar keine
Finanzpolster. Besonders schwer wiegend ist
das, wenn es in einer Familie nur einen
Einkommensbezieher gibt. Da die Leistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
deutlich reduziert wurden, ist eine solide
und ausreichende
Berufsunfähigkeitsabsicherung heute
unverzichtbar.
Was leistet der Staat?
Die Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung im Jahr 2001 hatte auch
Auswirkungen auf die gesetzliche Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl die
Leistungshöhe als auch die Bedingungen haben
sich geändert – mit gravierenden Folgen für
gesetzlich Versicherte.
Wegfall der Rente wegen Berufsunfähigkeit
Seit dem 1.01.2001 gibt es keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung mehr. Jetzt gibt es nur noch die so genannte Erwerbsminderungsrente. Sie wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet. Entscheidend ist grundsätzlich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des sog. allgemeinen Arbeitsmarktes, die in täglichen Arbeitsstunden festgestellt wird.
Im Gegensatz zur bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt es bei der Erwerbsminderungsrente auf den erreichten beruflichen Status (Ausbildung, ausgeübten Beruf usw.) nicht an. Einen Berufsschutz gibt es, abgesehen von der Vertrauensschutzregelung für die vor dem 2.01.1961 Geborene, also nicht mehr.
Die dreistufige Erwerbsminderungssrente
verbliebene Arbeitskraft größer 6 Stunden täglich ---> keine Leistung
verbliebene Arbeitskraft 3 bis 6 Stunden täglich ---> halbe Erwerbsminderungsrente
verbliebene Arbeitskraft kleiner als 3 Stunden ---> volle Erwerbsminderungsrente
Bei Arbeitnehmern liegt die Höhe der:
vollen Erwerbsminderungsrente zwischen ca. 34 und 38 % des Bruttoeinkommens
halbe Erwerbsminderungsrente zwischen ca.17 und 19 % des Bruttoeinkommens
Das Fazit
Ein gesetzlicher Schutz bei Berufsunfähigkeit besteht für alle ab dem 2.02.1961 Geborene nicht mehr. Gerade Schüler, Studenten, Berufsanfänger und junge Arbeitnehmer haben kaum einen Schutz gegen Erwerbsminderung.
Durch die Stufenregelung der Erwerbsminderungsrente und die sehr breit gefasste Verweisungsmöglichkeit durch den Rentenversicherungsträger ist ein Leistungsbezug stark erschwert.
Der Berufsanfänger
In den ersten fünf Jahren hat er keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer sog. Erwerbsminderungsrente. Selbst nach Ablauf der Wartezeit ist die Leistung der staatlichen Versorgung bei weitem nicht ausreichend.
Hinzu kommt das die Kriterien, die zu einer Zahlung der Erwerbsminderungsrente führen, relativ hoch angesetzt sind. Dabei spielt der erlernte, sowie der bisher ausgeübte Beruf keine Rolle. Entscheidend ist wie lange man überhaupt noch etwas ausüben kann.
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